§ 2 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
§ 2 1. HAGDV – Bekanntmachung der Errichtung von Heimarbeitsausschüssen
1Die Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an einer von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils zu bestimmenden Stelle bekannt zu machen. 2Der räumliche, sachliche und persönliche Zuständigkeitsbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzugeben.