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§ 13 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Durchführung der allgemeinen Schutzvorschriften

Titel: Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 1. HAGDV
Gliederungs-Nr.: 804-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 1. HAGDV – Aufbewahrung von Entgeltbelegen

(1) 1Abgeschlossene Entgeltbelege sind bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr der letzten Eintragung folgt, von den in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten aufzubewahren. 2Sie sind auf Verlangen vorzulegen (§ 9 Abs. 3 HAG).

(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 entsprechend für den Auftraggeber.