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§ 8 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 17. BImSchV – Wärmenutzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

1In Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen ist entstehende Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird, in Anlagen des Betreibers zu nutzen, soweit dies nach Art und Standort der Anlage technisch möglich und zumutbar ist. 2Soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte abgegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von mehr als 0,5 Megawatt erzeugbar ist, ist elektrische Energie zu erzeugen.