Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 17. BImSchV – Feuerung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

(1) 1Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 erreicht wird und in der Schlacke und Rostasche ein Gehalt an organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff (TOC) von weniger als 3 vom Hundert oder ein Glühverlust von weniger als 5 vom Hundert des Trockengewichts eingehalten wird. 2Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 vorzubehandeln, in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen sowie das Öffnen von Einwegbehältnissen. 3Entgegen den Anforderungen nach Satz 2 sollen infektiöse krankenhausspezifische Abfälle ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten und ohne direkte Handhabung in die Feuerung gebracht werden.

(2) 1Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der Verbrennungsgase, die in Verbrennungsanlagen bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluftzuführung mindestens 850 Grad Celsius (Mindesttemperatur) beträgt. 2Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur von 1.100 Grad Celsius eingehalten wird. 3Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. 4Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. 5Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. 6Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden und zumindest einmal bei der Inbetriebnahme der Verbrennungsanlage unter den geänderten Verbrennungsbedingungen durch Messungen oder ein durch die zuständige Behörde anerkanntes Gutachten nachgewiesen wird, dass die Änderung der Verbrennungsbedingungen nicht dazu führt, dass größere Abfallmengen oder Abfälle mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, im Vergleich zu den Abfallmengen oder Abfällen entstehen, die unter den in Absatz 2 festgelegten Bedingungen zu erwarten wären. 2Für Altanlagen gilt der Nachweis für ausreichende Verbrennungsbedingungen auch als erbracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen, entstehen als bei den jeweils nach Absatz 2 festgelegten Verbrennungsbedingungen. 3Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

(4) 1Jede Verbrennungslinie einer Verbrennungsanlage ist mit einem oder mehreren Brennern auszurüsten. 2Die Brenner müssen während des Anfahrens und bei drohender Unterschreitung der Mindesttemperatur mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen Brennstoffen nach Nummer 1.2 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, Heizöl EL oder sonstigen flüssigen Stoffen nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können, betrieben werden.

(5) Durch automatische Vorrichtungen ist bei Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen sicherzustellen, dass

  1. 1.
    eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 erst möglich ist, wenn beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,
  2. 2.
    eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 nur so lange erfolgen kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten wird,
  3. 3.
    eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 unterbrochen wird, wenn infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgasreinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes eintreten kann, dabei sind sicherheitstechnische Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu beachten.

(6) 1Mitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Temperatur der bei der Mitverbrennung entstehenden Verbrennungsgase mindestens 850 Grad Celsius beträgt. 2Bei der Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stoffen von mehr als 1 vom Hundert des Gewichts, berechnet als Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass eine Mindesttemperatur von 1.100 Grad Celsius eingehalten wird. 3Die Mindesttemperatur muss auch unter ungünstigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden eingehalten werden. 4Die Messung der Mindesttemperatur muss an einer nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde in der Genehmigung festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen. 5Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. 6Die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetriebnahme der Anlage durch Messungen oder durch ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten nachzuweisen. 7Die Mitverbrennungsanlagen sind so zu betreiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung von Abfällen und Stoffen nach § 1 Abs. 1 erreicht wird.

(7) 1Abweichend von Absatz 6 können die zuständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zulassen, sofern die sonstigen Anforderungen der Verordnung eingehalten werden und die Emissionsgrenzwerte nach § 5 Abs. 1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. 2Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immissionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.

(8) 1Beim Abfahren von Verbrennungsanlagen oder einzelnen Verbrennungslinien müssen zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen die Brenner so lange betrieben werden, bis sich keine Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mehr im Feuerraum befinden. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Abs. 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können und sie zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedingungen eingesetzt werden.

(9) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen.