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§ 20 17. BImSchV
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Bundesrecht

Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 17. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-17
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 17. BImSchV – Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Mai 2013 durch Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021). Zur weiteren Anwendung s. § 28 Absatz 5 der Verordung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044).

(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder weiter gehende Anforderungen, insbesondere zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu treffen, bleibt unberührt.

(2) Der Einsatz besonders überwachungsbedürftiger Abfälle in einer Anlage, die nur für den Einsatz nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle genehmigt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine wesentliche Änderung der Anlage einzustufen.