Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 101 VwVfG – Stadtstaatenklausel

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit abweichend von § 3 dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder entsprechend zu regeln.