Gesetze

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§ 100 VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Bundesrecht

Teil VIII – Schlussvorschriften

Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVfG
Gliederungs-Nr.: 201-6
Normtyp: Gesetz

§ 100 VwVfG – Landesgesetzliche Regelungen

Die Länder können durch Gesetz

  1. 1.
    eine dem § 16 entsprechende Regelung treffen;
  2. 2.
    bestimmen, dass für Planfeststellungen, die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Rechtswirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber nach Bundesrecht notwendigen Entscheidungen gelten.