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§ 8 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt  – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 VwKostG M-V

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit

  1. 1.
    die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
  2. 2.
    das Land, seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  3. 3.
    die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
  4. 4.
    die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;
  5. 5.
    Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;
  6. 6.
    Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschanungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Art. 110 Abs. 1 des Grundgesetzes für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(4) Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:

  1. 1.
    Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie für Angelegenheiten des Geologischen Dienstes,
  2. 2.
    Kataster- und Vermessungsbehörden,
  3. 3.
    Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens handelt,
  4. 4.
    Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigung,
  5. 5.
    für die Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständige Bewilligungsstelle.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.

(1) Red. Anm.:
Entscheidung des Landesverfassungsgerichts

Vom 19. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 407)

Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 - LVerfG 8/04 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
  1. a)
    Art. 1 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.
  2. b)
    Für das Haushaltsjahr 2005 wird angeordnet, dass die Haushaltsmittel auf der Grundlage der Ansätze im Haushaltsplan 2005 längstens bis zum 20. Oktober 2005 bewirtschaftet werden dürfen.
2. Art. 5 bis 8 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) sind mit Art. 55 Abs. 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.

3. Art. 3 und 4 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) sind mit Art. 61 Abs. 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern unvereinbar und deshalb nichtig.

4. Art. 2 des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen (Haushaltsgesetz 2004/2005 - HRG 2004/2005 -) vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) ist mit Art. 55 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vereinbar; insoweit wird der Normenkontrollantrag zurückgewiesen.