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§ 14 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt  – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VwKostG M-V

(1) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

  1. 1.
    die kostenerhebende Behörde,
  2. 2.
    die Kostenschuldner,
  3. 3.
    die kostenpflichtige Amtshandlung,
  4. 4.
    die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
  5. 5.
    wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.

Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden, sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. In einer schriftlichen sowie schriftlich oder elektronisch bestätigten Kostenentscheidung soll außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und deren Berechnung angegeben werden.

(2) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(3) Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, so ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.