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§ 148 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 148 VwGO – Abhilfe; Vorlage an das Oberverwaltungsgericht

(1) Hält das Verwaltungsgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Das Verwaltungsgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Kenntnis setzen.