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§  11 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

III. – Vorbereitung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  11 VVG – Verzeichnis der Stimmberechtigten und Abstimmungsschein.

(1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis der Stimmberechtigten aus dem Melderegister aufgestellt.

(2) Verzeichnisse der Stimmberechtigten sind vom 20. bis zum 9.  Tag vor dem Tag der Abstimmung öffentlich zur allgemeinen Einsicht auszulegen.

(3) Jedem Stimmberechtigten ist durch die zuständige Gemeindeverwaltung bis zum 30.  Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über seine Eintragung in das Verzeichnis der Stimmberechtigten zu übermitteln.

(4) Die Bürger haben das Recht, die Berichtigung fehlerhafter Eintragungen im Verzeichnis der Stimmberechtigten oder dessen Ergänzung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu verlangen. Die Gemeindeverwaltung hat die Angaben unverzüglich zu prüfen und erforderliche Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen.

(5) Ein im Verzeichnis der Stimmberechtigten eingetragener Bürger der am Tag der Abstimmung verhindert ist, in seinem Stimmbezirk abzustimmen, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Verzeichnis der Stimmberechtigten nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag bei der zuständigen Gemeindeverwaltung einen Abstimmungsschein.