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Art. 51 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 6. Abschnitt – Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 51 VfGHG – Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist

(1) In der Beschwerde nach Art. 120 der Verfassung sind die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen; die Bestimmungen der Verfassung, deren Verletzung behauptet wird, sollen angeführt werden. Die Beschwerde kann auch gegen die Handlung oder Unterlassung eines Gerichts erhoben werden.

(2) Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, so ist bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.

(3) Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und wird die Beschwerde gegen eine einem Staatsministerium nachgeordnete Behörde erhoben, so muss der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde nachweisen, dass er innerhalb eines Monats, seit er von der Handlung der Behörde Kenntnis hat, ohne Erfolg bei dem zuständigen Staatsministerium um Abhilfe nachgesucht hat. Sind seit der Einreichung des Gesuchs um Abhilfe drei Monate verstrichen, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Bescheid zugegangen ist, so wird angenommen, dass das Gesuch um Abhilfe erfolglos geblieben ist. Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der Entscheidung des Staatsministeriums oder der von ihm beauftragten Dienststelle und, falls eine Entscheidung nicht ergangen ist, zwei Monate nach Ablauf der Frist des Satzes 2 beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.

(4) Wird der Nachweis, dass der Rechtsweg erschöpft oder das Abhilfegesuch an das zuständige Staatsministerium ohne Erfolg geblieben ist, bei Einreichung der Verfassungsbeschwerde nicht erbracht, so kann ihn der Präsident unter Setzung einer Frist beim Beschwerdeführer anfordern.

(5) Ist ein Rechtsweg nicht zulässig und auch ein Gesuch um Abhilfe nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich, so ist

  1. 1.
    die Verfassungsbeschwerde gegen die Handlung einer Behörde spätestens zwei Monate seit der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers,
  2. 2.
    die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung spätestens zwei Monate seit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung an den Beschwerdeführer,
  3. 3.
    die Verfassungsbeschwerde gegen die Unterlassung einer beantragten Handlung spätestens sechs Monate nach der Antragstellung

zu erheben.

(6) Im Fall des Art. 48 Abs. 3 der Verfassung findet Absatz 1 Satz 1 entsprechende Anwendung.