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Art. 47 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Entscheidungen über den Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 47 VfGHG – Verfahren

(1) Der Antrag ist der beteiligten Wählergruppe zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Hat eine im Landtag vertretene politische Partei den Antrag gestellt, ist der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Antragsteller und die Wählergruppe müssen sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei seiner ersten Äußerung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Wird der Antrag von einer politischen Partei gestellt, ist zugleich der Nachweis vorzulegen, dass die Vollmacht von dem nach der Parteisatzung hierzu Berechtigten erteilt wurde.

(3) Ausfertigungen der Entscheidung sind der Staatsregierung, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, den Bevollmächtigten des Antragstellers und der beteiligten Wählergruppe, dem Landtag und dem Landeswahlleiter zuzustellen.