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Art. 46 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Entscheidungen über den Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 46 VfGHG – Antrag

(1) Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen kann von der Staatsregierung oder von einer der im Landtag vertretenen politischen Parteien gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind die Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Mitglieder oder Förderer der Wählergruppe darauf ausgehen, die staatsbürgerlichen Freiheiten zu unterdrücken oder gegen Volk, Staat oder Verfassung Gewalt anzuwenden.