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Art. 44 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 2. Unterabschnitt – Anklagen gegen Abgeordnete

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 44 VfGHG – Verfahren

(1) Auf das Verfahren finden die besonderen Verfahrensvorschriften bei Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung entsprechende Anwendung.

(2) Die Erhebung und Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag nicht berührt.

(3) Ausfertigungen des Urteils samt Gründen sind dem Landtag, dem Angeklagten und der Staatsregierung zuzustellen.