Art. 11 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Zusammensetzung und Organisation
Art. 11 VfGHG – Generalsekretär
Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär. Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.