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Art. 34 Verf
Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

2. Abschnitt: – Staatsorganisation → I. – Landtag

Titel: Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,MV
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 34 Verf – (Untersuchungsausschüsse)

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, zur Aufklärung von Tatbeständen im öffentlichen Interesse einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Der Untersuchungsausschuss erhebt die erforderlichen Beweise in öffentlicher Verhandlung. Beweiserhebungen, die gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, verletzen, sind unzulässig. Seine Beratungen sind nicht öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Beweiserhebung und die Herstellung der Öffentlichkeit bei der Beratung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Im Untersuchungsausschuss sind die Fraktionen mit mindestens je einem Mitglied vertreten. Im übrigen werden die Sitze unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt; dabei ist sicherzustellen, dass die Mehrheitsverhältnisse im Untersuchungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen. Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke.

(3) Beweise sind zu erheben, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Untersuchungsausschusses beantragt. Der Untersuchungsgegenstand darf gegen den Willen der Antragstellenden nicht eingeschränkt werden.

(4) Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses ist die Landesregierung verpflichtet, Akten vorzulegen und ihren Bediensteten Aussagegenehmigungen zu erteilen. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechend Anwendung. Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(5) Für die Beweiserhebung des Untersuchungsausschusses und der von ihm ersuchten Behörden gelten die Vorschriften über den Strafprozeß entsprechend, solange und soweit nicht durch Landesgesetz anderes bestimmt ist.

(6) Der Untersuchungsbericht ist der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(7) Das Nähere regelt das Gesetz.