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Art. 98 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern

Zweiter Hauptteil – Grundrechte und Grundpflichten

Titel: Verfassung des Freistaates Bayern
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BY
Gliederungs-Nr.: 100-1-S
Normtyp: Gesetz

Art. 98 Verf

1Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. 2Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. 3Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig. 4Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.