Art. 62 Verf
Verfassung des Freistaates Bayern
Verfassung des Freistaates Bayern
Landesrecht Bayern
Erster Hauptteil – Aufbau und Aufgaben des Staates → 5. Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof
Art. 62 Verf
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluss von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 15 Abs. 2).