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§ 9 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 VAbstVO – Abstimmungsniederschrift

(1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses wird von dem schriftführenden Mitglied eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 6 gefertigt, die von allen anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Soweit Beschlüsse in entsprechender Anwendung der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung über die Stimmabgabe von Beteiligungsberechtigten (§ 49 Abs. 6, § 52 Abs. 1 Satz 3 WO-LSA) sowie über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 6 Abs. 5) gefasst wurden, sind diese in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel (§ 6 Abs. 5) und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat (§ 52 Abs. 1 Satz 3 WO-LSA ), beizufügen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde.

(3) Die Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Abstimmungsvorstände mit allen Anlagen auf dem schnellsten Wege. Besteht die Gemeinde aus mehreren Abstimmungsbezirken, so fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 7 bei.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.