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§ 6 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 VAbstVO – Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Abstimmenden ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter der Aufsicht des vorsitzenden Mitgliedes des Abstimmungsvorstandes folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Verwahrung behalten.

  1. 1.

    mehrere Stapel mit den zweifelsfrei gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,

  2. 2.

    einen Stapel mit den zweifelsfrei ungültigen Stimmzetteln,

  3. 3.

    einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und auf Weisung des vorsitzenden Mitgliedes durch ein beisitzendes Mitglied des Abstimmungsvorstandes in Verwahrung genommen. Soweit der Stimmzettel mehrere Abstimmungsfragen enthält, ist für jede Frage die Zahl der "Ja"-Stimmen und der "Nein"-Stimmen sowie der ungültigen Stimmen getrennt zu ermitteln.

(2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes, zum anderen Teil dessen Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, ob er "Ja"- oder "Nein"-Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes oder dessen Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel bei.

(3) Danach prüft das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die zweifelsfrei ungültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2) und die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3). Diese werden ihm hierzu von den beisitzenden Mitgliedern, die diese Stimmzettel unter Verwahrung haben, übergeben. Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sagt an, dass die Stimmzettel ungültig sind.

(4) Danach zählen je zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmte beisitzende Mitglieder nacheinander die von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln für jede Abstimmungsfrage die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(5) Anschließend beschließt der Abstimmungsvorstand über alle Stimmzettel, die ausgesondert wurden. Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmzetteln an, ob es sich um eine gültige "Ja"-Stimme oder um eine gültige "Nein"-Stimme handelt, und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden in die Abstimmungsniederschrift übertragen.

(6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen werden für jede Abstimmungsfrage von dem schriftführenden Mitglied in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmte beisitzende Mitglieder überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.

(7) Die von dem vorsitzenden Mitglied des Abstimmungsvorstandes bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln

  1. 1.
    die ungültigen Stimmzettel,
  2. 2.
    die Stimmzettel mit gültigen "Ja"-Stimmen,
  3. 3.
    die Stimmzettel mit gültigen "Nein"-Stimmen,
  4. 4.
    die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  5. 5.
    die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht. Bei mehr als einer Abstimmungsfrage ist entsprechend zu verfahren.