§ 5 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 2 – Volksentscheid
§ 5 VAbstVO – Zählung der Abstimmenden
Vor dem Öffnen der Abstimmungsurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Abstimmungstisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Abstimmungsurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Beteiligtenverzeichnis und die eingenommenen Abstimmungsscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Abstimmungsniederschrift anzugeben und, soweit wie möglich, zu erläutern. In diesem Fall gilt die Zahl der in der Abstimmungsurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Abstimmenden.