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§ 2 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Volksinitiative und Volksbegehren

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 VAbstVO – Prüfung der Eintragungen

(1) Die eingereichten Unterschriftsbögen nach § 1 Abs. 2 für ein Volksbegehren werden den zuständigen Meldebehörden durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zur Prüfung der Eintragungen übersandt. Die Übersendung erfolgt an kreisfreie Städte unmittelbar, an die übrigen Meldebehörden kann die Übersendung über die Landkreise erfolgen.

(2) Die Unterschriftsbögen sind von den zuständigen Meldebehörden unverzüglich nach § 16 des Volksabstimmungsgesetzes zu prüfen. Die Meldebehörden bestätigen nach dem Muster der Anlage 2b die Anzahl der von ihnen festgestellten gültigen und ungültigen Eintragungen auf jedem Unterschriftsbogen. Soweit die Meldebehörde Eintragungen als ungültig festgestellt hat, sind diese entsprechend in der Anlage 2b unter Angabe der Gründe aufzuführen. Danach stellen sie das Gesamtergebnis der Prüfung für ihren Zuständigkeitsbereich fest und bestätigen dieses nach dem Muster der Anlage 3. Der Grund für einen Ausschluss vom Beteiligungsrecht darf nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Meldebehörden übersenden die geprüften Unterschriftsbögen und die Ergebnisse der Prüfungen nach der Anlage 2b und der Anlage 3 direkt an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter.

(4) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen sowie die Berichtigung offenbar unrichtiger Feststellungen vorzunehmen. Der Grund für die Abänderung ist in der Niederschrift gemäß § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes aufzunehmen.