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§ 12 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 VAbstVO – Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet die Abstimmungsbriefe nacheinander und entnimmt den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheines erhoben, so sind die betroffenen Abstimmungsbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des vorsitzenden Mitgliedes des Briefabstimmungsvorstandes auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder die Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn eine der Voraussetzungen in entsprechender Anwendung des § 61 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 WO-LSA vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Abstimmungsniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen.

(3) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Abstimmungsbriefen entnommen und in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt und stellt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 4 Abs. 1 bezeichneten Angaben in entsprechender Anwendung des § 6 fest.

(4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es das vorsitzende Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes auf dem schnellsten Wege der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter nach dem Muster der Anlage 5.

(5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von dem schriftführenden Mitglied eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:

  1. 1.
    die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand in entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat.
  3. 3.
    die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.

Das vorsitzende Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes übergibt die Abstimmungsniederschrift mit Anlagen und die entsprechend § 10 Abs. 1 verpackten Abstimmungsunterlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Diese oder dieser verwahrt die Unterlagen, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

(6) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung für den Abstimmungskreis (§ 8 Abs. 2) und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Abstimmungskreises (§ 13 Abs. 1) übernommen.

(7) Soweit die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, ist § 67 Abs. 7 WO-LSA entsprechend anzuwenden.