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§ 10 VAbstVO
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Volksentscheid

Titel: Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstVO
Gliederungs-Nr.: 115.4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 VAbstVO – Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

(1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt das vorsitzende Mitglied jeweils getrennt

  1. 1.
    die Stimmzettel geordnet und gebündelt nach gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  2. 2.
    die ungültigen Stimmzettel,
  3. 3.
    die ungekennzeichneten Stimmzettel und
  4. 4.
    die eingenommenen Abstimmungsscheine, soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind.

Danach versiegelt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes die einzelnen Pakete und übergibt sie der Gemeinde. Bis zur Übergabe an die Gemeinde hat das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes sicherzustellen, dass die in Satz 1 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeinde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes übergibt der Gemeinde das Beteiligtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die eingenommenen Abstimmungsbenachrichtigungen.

(4) Die Gemeinde übergibt auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die nach Absatz 1 bezeichneten Unterlagen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnehmen der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.