§ 16 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Volksbegehren
§ 16 VAbstG – Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
- 1.nicht persönlich unterschrieben sind,
- 2.nicht die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Person, die unterzeichnet hat, meldebehördlich zweifelsfrei ermitteln zu können,
- 3.von nicht beteiligungsberechtigten Personen herrühren,
- 4.nicht auf Unterschriftsbögen mit dem notwendigen Inhalt des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt sind,
- 5.nicht rechtzeitig erfolgt sind,
- 6.einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
- 7.mehrfach erfolgt sind.