Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 16 VAbstG – Ungültige Eintragungen

Ungültig sind Eintragungen, die

  1. 1.
    nicht persönlich unterschrieben sind,
  2. 2.
    nicht die Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Person, die unterzeichnet hat, meldebehördlich zweifelsfrei ermitteln zu können,
  3. 3.
    von nicht beteiligungsberechtigten Personen herrühren,
  4. 4.
    nicht auf Unterschriftsbögen mit dem notwendigen Inhalt des § 15 Abs. 1 und 2 erfolgt sind,
  5. 5.
    nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  6. 6.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten oder
  7. 7.
    mehrfach erfolgt sind.