§ 8 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung
§ 8 UAG M-V – Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden
Der stellvertretende Vorsitzende besitzt bei Abwesenheit oder im Fall vereinbarter Stellvertretung die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.