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§ 6 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 UAG M-V – Vorsitz

Bei der Einsetzung jedes neuen Untersuchungsausschusses wechselt der Vorsitz unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. Der Vorsitzende muss Mitglied des Untersuchungsausschusses sein. Wenn der Vorsitzende einer Fraktion angehört, die die Regierung stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung nicht stützt. Gehört der Vorsitzende einer Fraktion an, die die Regierung nicht stützt, muss der stellvertretende Vorsitzende einer Fraktion angehören, die die Regierung stützt.