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§ 36 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 36 UAG M-V – Rechtliches Gehör

(1) Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können, ist vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, soweit dies nicht in einer Sitzung zur Beweisaufnahme geschehen ist. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs muss insbesondere nicht erfolgen, wenn

  • im Abschlussbericht lediglich ausgeführt ist, dass bezüglich einer Person bei der Staatsanwaltschaft Vorgänge anhängig sind oder waren,
  • es um die Darstellung von staatlichen oder privatrechtlich begründeten Funktionen geht und in diesem Zusammenhang ein Funktionsträger erwähnt wird,
  • die Betroffenen als Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss Gelegenheit gehabt haben, zum Gegenstand des Untersuchungsauftrages oder Teilen des Untersuchungsauftrages im Zusammenhang vorzutragen, auch wenn sie die Auskunft verweigert haben.

(2) Der wesentliche Inhalt der Stellungnahme ist in dem Bericht wiederzugeben.