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§ 27 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 27 UAG M-V – Vernehmung von Amtsträgern

(1) Auf die Vernehmung von Amtsträgern ist § 54 der Strafprozessordnung anzuwenden.

(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, die erforderlichen Aussagegenehmigungen zu erteilen; § 22 Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.