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§ 24 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

II. Abschnitt – Verfahren

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 UAG M-V – Ladung der Zeugen

(1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.

(2) Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Vernehmung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen, es sei denn, dass der Zeuge auf die Einhaltung der Frist verzichtet.

(3) In der Ladung ist der Zeuge über das Beweisthema zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen. Ist anzunehmen, dass der Zeuge Schriftstücke oder andere Beweismittel besitzt, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, so soll er in der Ladung gebeten werden, diese zu der Vernehmung mitzubringen.