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§ 12 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Thüringen

Amtliche Abkürzung: UAG
Referenz: 1101-2

§ 12 UAG – Sitzungsprotokoll

(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält

  1. 1.
    den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. 2.
    den Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
  3. 3.
    die Angabe, ob öffentlich, nichtöffentlich oder vertraulich verhandelt worden ist,
  4. 4.
    den wesentlichen Gang der Verhandlung.

Zur Erstellung der Protokolle ist die Verwendung eines Tonaufnahmegeräts zulässig. Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren.

(2) Die Protokolle über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen werden an die Ausschussmitglieder, die Ersatzmitglieder und die Vorsitzenden der Fraktionen des Landtags verteilt sowie der Landesregierung zugeleitet.

(3) Über vertrauliche Sitzungen wird das Sitzungsprotokoll in einem Exemplar zur Verwahrung durch die Landtagsverwaltung und in einem weiteren Exemplar für die Landesregierung hergestellt.

(4) Die Einsicht in die Sitzungsprotokolle richtet sich nach § 24.