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§ 9 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürStatG – Anordnung

(1) Landesstatistiken werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordnet. Die Anordnung bedarf keiner Rechtsvorschrift, wenn:

  1. 1.

    die einer Landesstatistik zu Grunde liegenden Daten

    1. a)

      auf freiwilligen Auskünften oder allgemein zugänglichen Quellen beruhen,

    2. b)

      keine Einzelangaben enthalten oder

    3. c)

      der die Landesstatistik durchführenden Stelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen;

  2. 2.

    lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung eine Zweckbindung nicht entgegensteht, oder

  3. 3.

    zur Anordnung der Landesstatistik eine Rechtsvorschrift ermächtigt.

(2) Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die näheren Bestimmungen treffen über die Art der Erhebung, den Kreis der zu Befragenden, sonstige Auskunftsstellen, die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte, die Hilfsmerkmale, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität) sowie über Art und Umfang einer Auskunftspflicht.