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§ 6 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürStatG – Auftragsarbeiten

(1) Die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums das Landesamt beauftragen,

  1. 1.
    Geschäftsstatistiken durchzuführen,
  2. 2.
    amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
  3. 3.
    sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.

Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.

(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Landeshaushalts durch.