§ 6 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Thüringer Landesamt für Statistik
§ 6 ThürStatG – Auftragsarbeiten
(1) Die Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei können mit Zustimmung des Thüringer Innenministeriums das Landesamt beauftragen,
- 1.Geschäftsstatistiken durchzuführen,
- 2.amtliche Verzeichnisse zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 3.sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Statistik zu übernehmen.
Vorhandenes statistisches Material kann das Landesamt auswerten (Sonderauswertung), soweit eine Zweckbindung nicht entgegensteht.
(2) Bei Auftragsarbeiten nach Absatz 1 führen die fachlich zuständigen Thüringer Ministerien und die Staatskanzlei die fachliche Behördenaufsicht. Das Landesamt führt die erteilten Aufträge nach Maßgabe des Landeshaushalts durch.