Gesetze

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§ 16 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürStatG – Führen von Adressdateien

Adressdateien, die nach den jeweils geltenden bundesrechtlichen Vorschriften geführt werden, führt und nutzt das Landesamt in entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen.