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§ 11 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 ThürStatG – Rechtsverordnungen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    für einen Zeitraum bis zu vier Jahren eine durch Gesetz angeordnete Landesstatistik insgesamt oder hinsichtlich einzelner Erhebungs- oder Hilfsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, die Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden oder sonstigen Auskunftsstellen einzuschränken, soweit die Ergebnisse nicht benötigt werden;
  2. 2.
    statt einer durch Gesetz vorgesehenen Erhebung mit Auskunftspflicht eine Erhebung ohne Auskunftspflicht anzuordnen, soweit sich ergibt, dass ausreichende Ergebnisse auch auf diese Weise erzielt werden können;
  3. 3.
    Landesstatistiken mit Auskunftspflicht für die Dauer bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter Aufgabenplanungen erforderlich sind.