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§ 6 ThürPOG
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei (Thüringer Polizeiorganisationsgesetz - ThürPOG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürPOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1-a
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürPOG – Bereitschaftspolizei

(1) Die Bereitschaftspolizei ist eine der Landespolizeidirektion nachgeordnete Behörde. Sie wird insbesondere in geschlossenen Einheiten

  1. 1.

    aus besonderem Anlass zum Schutz von Verfassungsorganen, Behörden sowie von lebenswichtigen Einrichtungen und Anlagen,

  2. 2.

    zur Unterstützung der Behörden der Polizei bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben sowie

  3. 3.

    zur Katastrophenhilfe

eingesetzt.

(2) Für Einsätze außerhalb Thüringens bedarf es der vorherigen Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums.