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§ 8 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürNRSchutzG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen einem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 raucht,

  2. 2.

    einer Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 3 bis 5 oder § 5 Abs. 4 nicht entspricht,

  3. 3.

    einer Hinweispflicht nach § 6 nicht nachkommt oder

  4. 4.

    entgegen seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 keine Maßnahme ergreift.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße in Höhe von zwanzig bis zweihundert Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 mit einer Geldbuße in Höhe von fünfzig bis fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr. Für Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz im Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 Buchst. a ist der Präsident des Landtags zuständige Behörde.

Zu § 8: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).