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§ 2 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürNRSchutzG – Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf

  1. 1.

    öffentliche Einrichtungen:

    1. a)

      die Gebäude des Thüringer Landtags,

    2. b)

      Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung mit Ausnahme von Justizvollzugsanstalten,

    3. c)

      Gebäude, in denen Gerichte und Staatsanwaltschaften ihren Sitz haben,

    4. d)

      alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung, die der Aufsicht des Landes unterstehen, unabhängig von ihrer Rechtsform,

    5. e)

      staatliche Forschungseinrichtungen, überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes finanzierte Forschungseinrichtungen;

  2. 2.

    Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:

    1. a)

      Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

    2. b)

      psychosoziale Beratungsstellen und Einrichtungen für praktische Krisenintervention;

  3. 3.

    Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

    1. a)

      Kindertageseinrichtungen und Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege erfolgt, im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365 -371-) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,

    3. c)

      Wohnheime für Schüler, Auszubildende und Studierende,

    4. d)

      Einrichtungen der Erwachsenenbildung,

    5. e)

      Hochschulen und Berufsakademien;

  4. 4.

    Sporteinrichtungen:

    1. a)

      Sporthallen,

    2. b)

      Hallenbäder,

    3. c)

      sonstige Räume, in denen Sport ausgeübt werden kann;

  5. 5.

    Kultureinrichtungen:

    öffentliche Gebäude, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Aufstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen wie Kino, Theater, Konzerthallen, Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten;

  6. 6.

    Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:

    1. a)

      Heime im Sinne des Heimgesetzes,

    2. b)

      Förderbereiche oder Förderstätten nach § 136 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

    3. c)

      anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach § 142 SGB IX;

  7. 7.

    Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

  8. 8.

    Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;

  9. 9.

    Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;

  10. 10.

    Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung;

  11. 11.

    Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;

  12. 12.

    Spielkasinos und Spielhallen; (1)

  13. 13.

    Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 62)

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.
    Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.

  2. 2.

    Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

Zu § 2: Geändert durch G vom 26. 6. 2010 (GVBl. S. 250).