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§ 10 ThürNRSchutzG
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürNRSchutzG
Gliederungs-Nr.: 2128-4
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürNRSchutzG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Zu § 10: Geändert durch G vom 2. 7. 2012 (GVBl. S. 245).