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§ 7 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürLWG – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,

  2. 2.

    ein Kreiswahlleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,

  3. 3.

    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und

  4. 4.

    mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand).

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuss gebildet werden.

(3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und, bei mehreren Gemeinden, die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.