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§ 13 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 ThürLWG – Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten,

  3. 3.

    nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreiswahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.