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§ 7 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 ThürLPlG – Anpassungspflicht der Gemeinden

(1) Die oberste Landesplanungsbehörde kann verlangen, dass Gemeinden ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen oder Bauleitpläne aufstellen, wenn es zur Verwirklichung von Zielen der Raumordnung erforderlich ist.

(2) Muss eine Gemeinde einen Dritten nach den §§ 39 bis 44 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung entschädigen, weil sie einen Bebauungsplan aufgrund eines Verlangens nach Absatz 1 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, ist ihr vom Land Ersatz zu leisten. § 37 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch der Gemeinde auf Ersatzleistung ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wenn sie die obere Landesplanungsbehörde nicht rechtzeitig von dem Entwurf des aufgrund des Verlangens nach Absatz 1 anzupassenden Bebauungsplans unterrichtet hat oder

  2. 2.

    soweit sie von einem durch die Maßnahme Begünstigten Ersatz verlangen kann.