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§ 1 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 ThürLPlG – Raumordnung in Thüringen

(1) Dieses Gesetz ergänzt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) in der jeweils geltenden Fassung für die Raumordnung in Thüringen.

(2) Der Gesamtraum Thüringens und seine Teilräume sind im Sinne der in § 1 Abs. 2 ROG normierten Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne (Landesentwicklungsprogramm und Regionalpläne) einschließlich ihrer Verwirklichung sowie durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Raumordnung des Landes ist eine staatliche Aufgabe. Die Landesplanung ist die Raumordnung für das Landesgebiet.

(3) Die Öffentlichkeit soll in breiter und vielfältiger Form an der Landesplanung in Thüringen partizipieren. Sie soll unter breiter und vielfältiger Mediennutzung an der Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms und der Regionalpläne beteiligt werden. Der demokratischen Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger soll ein hoher Stellenwert beigemessen werden.

(4) Die Landesplanung in Thüringen hat sich an folgenden Leitvorstellungen zu orientieren:

  1. 1.

    die Landesplanung schafft zukunftsweisende Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gestaltung des demografischen Wandels, der eine entscheidende Herausforderung für die Entwicklung von Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Verwaltung ist und Einfluss auf alle Ebenen des gesellschaftlichen Lebens hat,

  2. 2.

    die Landesplanung trägt dazu bei, die Thüringer Kulturlandschaft in ihrer Vielgestaltigkeit von Siedlung und Freiraum zu erhalten und zur Stärkung der regionalen Identität und Wirtschaftskraft zu bewahren und zu gestalten; sie leistet einen wesentlichen Beitrag, Räume mit Erholungsfunktion vor allem in ländlichen Regionen zu erhalten und für touristische Zwecke nutzbar zu machen,

  3. 3.

    die Landesplanung bildet den Rahmen zur weiteren Stabilisierung und Entwicklung der polyzentrischen und vielfältigen Siedlungsstruktur; dabei ist die Berücksichtigung der sich zunehmend differenzierenden Lebensvorstellungen und Lebenserwartungen an das Lebensumfeld der Bürger im Land von besonderer Bedeutung,

  4. 4.

    die Landesplanung unterstützt den weiteren Aufbau- und Umstrukturierungsprozess der Thüringer Wirtschaft mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen und das Angebot attraktiver Arbeitsplätze zu erhöhen; sie verfolgt dabei die Absicht, Thüringen zu einem nachhaltigen Wirtschaftsstandort zukunftsorientierter Industrien und Dienstleistungen zu entwickeln,

  5. 5.

    die Landesplanung leistet einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung regionaler Wachstums- und Innovationspotentiale; eine Verbesserung der Wettbewerbs- und der Innovationsfähigkeit der Thüringer Unternehmen wird vor allem durch qualifizierte Arbeitskräfte, eine moderne Infrastruktur, Kooperationsmöglichkeiten mit leistungsfähigen Forschungseinrichtungen und regionale Agglomerationsvorteile ermöglicht,

  6. 6.

    die wesentlichen Leistungen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur, müssen für alle Regionen sichergestellt werden; die Landesplanung trägt in besonderer Weise strukturverändernden Herausforderungen, vor allem der demografischen Entwicklung, Rechnung,

  7. 7.

    die Landesplanung unterstützt die Entwicklung einer bedarfsgerechten wirtschaftsnahen Infrastruktur,

  8. 8.

    die Landesplanung wirkt auf den sparsamen Umgang mit Grund und Boden hin und darauf, dass bei der wirtschaftlichen und sozialen Nutzung des Raums die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas gewahrt bleibt; unter Einbeziehung dieser Vorgaben schafft sie die für eine Sicherung und den Abbau von Rohstoffvorkommen notwendigen Voraussetzungen,

  9. 9.

    die Landesplanung trägt zur Sicherung eines ökologischen Verbundsystems aus naturnahen und großräumig unzerschnittenen Bereichen und ihrer Verbindungen bei und wirkt einer weiteren Zerschneidung des Freiraums entgegen,

  10. 10.

    die Landesplanung gestaltet die raumwirksamen Grundlagen für eine sichere, kostengünstige und umweltverträgliche Energieversorgung und damit für einen verantwortungsvollen Umgang mit den natürlichen Ressourcen,

  11. 11.

    die Landesplanung unterstützt und fördert den Ausbau einer nachhaltigen und primär auf Wertschöpfung in Thüringen beruhenden Energieversorgung sowie der damit verbundenen Energienetze durch die Ausweisung dafür notwendiger Flächen; insbesondere beim Ausbau erneuerbarer Energien und bei der Erhöhung der Energieeffizienz werden die spezifischen Thüringer Ressourcen genutzt,

  12. 12.

    die Landesplanung wird ihrer besonderen Verantwortung für den Klimaschutz und ihrer Aufgabe, dem Klimawandel entgegenzuwirken, gerecht; sie beachtet die Anforderungen des Klimaschutzes in ausgewogener Abstimmung mit anderen Naturgütern,

  13. 13.

    die Landesplanung setzt sich für die nachhaltige Entwicklung, Sicherung und Verbesserung der Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Biodiversität ein und schafft damit insbesondere eine wesentliche Voraussetzung für die Daseinsvorsorge künftiger Generationen,

  14. 14.

    die Landesplanung ist sich ihrer besonderen Rolle zum Schutz der Bevölkerung und Wirtschaft vor Hochwasser bewusst und unterstützt die landesweiten Anstrengungen zur Reduzierung der Hochwassergefahren,

  15. 15.

    die Landesplanung unterstützt und fördert den Ausbau einer nachhaltigen und primär auf Wertschöpfung in Thüringen beruhenden Landwirtschaft und den Schutz wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen; sie schafft die räumlichen Voraussetzungen dafür, dass die Landwirtschaft gemeinsam mit einer leistungsfähigen und nachhaltigen Forstwirtschaft dazu beiträgt, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen,

  16. 16.

    die Landesplanung ist innovativer Akteur europäischer Raumentwicklungspolitik und wirkt auf eine effektive Koordinierung raumwirksamer europäischer Fachpolitiken hin; sie setzt nachhaltige Rahmenbedingungen für verantwortungsvolle regionale Kooperations- und Vernetzungsprozesse im Land und im nationalen und internationalen Kontext; sie intensiviert ihre Rolle als Mitgestalter der europäischen Kohäsionspolitik im Rahmen der europäischen Strukturfondspolitik, insbesondere im Hinblick auf grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit.