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Anlage 13 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Anhangteil

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

Anlage 13 ThürKWO – Anlage 13
(§ 25 ThürKWO) (1)

Stimmzettel
zur Wahl des Ortsbürgermeisters(1) der Ortschaft(2)
 
 
Jeder Wähler hat 1 Stimme.
 
 
Der Wähler kann den vorgedruckten Wahlvorschlag ankreuzen oder diesen streichen und stattdessen in das untere freie Feld eine andere wählbare Person (Nachname, Vorname, Beruf angeben) eintragen.
 
 
 
Kennwort der Partei oder Wählergruppe
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (3)

O
 
 
 
(Nachname, Vorname, Beruf)
 
 
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
(2) Amtl. Anm.:
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(3) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden