Anlage 12 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Anhangteil
Anlage 12 ThürKWO – Anlage 12
(§ 25 ThürKWO) (1)
Stimmzettel zur Wahl des Ortsbürgermeisters(1) der Ortschaft(2) | ||
Jeder Wähler hat 1 Stimme. | ||
Hinweise zur Stimmabgabe: (3) | ||
Kreuzen Sie bitte nur einen Wahlvorschlag an. Andernfalls ist Ihre Stimmabgabe nicht zweifelsfrei erkennbar und damit ungültig. | ||
Wahlvorschlag 1 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 2 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 3 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
Wahlvorschlag 4 | Kennwort der Partei oder Wählergruppe oder des Einzelbewerbers | |
Nachname, Vorname des Bewerbers oder der Bewerberin (4) | O | |
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
(1) Amtl. Anm.:
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
oder Oberbürgermeisters/Bürgermeisters oder Landrats
(2) Amtl. Anm.:
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
oder der Gemeinde/Stadt oder des Landkreises (Name eintragen)
(3) Amtl. Anm.:
die Hinweise zur Stimmabgabe sind nicht notwendiger Bestandteil des Stimmzettels
die Hinweise zur Stimmabgabe sind nicht notwendiger Bestandteil des Stimmzettels
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
(4) Amtl. Anm.:
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist
in den Stimmzettel können einheitlich akademische Grade sowie weitere Angaben über die Person der Bewerber oder Bewerberinnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 ThürKWO aufgenommen werden; an Stelle des Geburtsdatums darf jedoch nur das Geburtsjahr angegeben werden; es müssen derartige Angaben aufgenommen werden, falls dies zur Unterscheidung erforderlich ist