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§ 8 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürKWO – Auslegung des Wählerverzeichnisses (1)

(1) Die Gemeinde macht vor Beginn der Auslegung des Wählerverzeichnisses in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt,

  1. 1.
    wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis ausliegt,
  2. 2.
    dass den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens am 30. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  3. 3.
    dass bei der Gemeinde innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift jeder Wahlberechtigte Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben kann,
  4. 4.
    wo, zu welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine mit Briefwahlunterlagen beantragt werden können,
  5. 5.
    dass auf Verlangen des Wahlberechtigten in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich zu machen ist.

(2) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, so ist die Einsichtnahme durch ein Bildschirmgerät zu ermöglichen.

(3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).