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§ 53 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 53 ThürKWO – Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaften und erfüllenden Gemeinden (1)

Verwaltungsgemeinschaften führen die nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung den Gemeinden obliegenden Aufgaben für ihre Mitgliedsgemeinden nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften aus. Satz 1 gilt für die erfüllende Gemeinde entsprechend; sie steht einer Verwaltungsgemeinschaft auch in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 ThürKWG sowie des § 2 Abs. 2 gleich.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).