§ 50 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 50 ThürKWO – Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (1)
(1) Der Gemeindewahlleiter weist in der Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses (§ 9 Abs. 6 ThürKWG) auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung (§ 31 Abs. 1 ThürKWG) hin.
(2) Im Falle einer Stichwahl macht der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach Absatz 1 den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl in der ersten Wahl bekannt und weist darauf hin, dass
- 1.Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl erhalten,
- 2.Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein nach § 13 Abs. 2 erhalten haben sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl vom Gemeindewahlleiter erhalten,
- 3.Wahlscheine für die Stichwahl nach § 13 Abs. 1 und § 14 beantragt werden können,
- 4.die Wahlanfechtung erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen kann.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).