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§ 46 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 46 ThürKWO – Wahlniederschrift (1)

(1) Über die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer des Wahlvorstands eine Wahlniederschrift, bei Verbindung mehrerer Wahlen für jede Wahl gesondert, nach dem Muster der Anlage 19 oder 20 zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstands die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(2) Der Wahlniederschrift sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmabgabe der Wahlvorstand besonders beschlossen hat sowie bei Briefwahl die Stimmzettel zu Wahlen, für die eine Wahlberechtigung nicht bestand,
  2. 2.
    Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine für die nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen Wahlbriefe,
  4. 4.
    die Zähllisten,
  5. 5.
    die Wahlumschläge in den Fällen des § 39 Abs. 2 Satz 2 und des § 42 Abs. 3 Satz 3.

(3) Der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).